Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 wird ab dem 20. Januar 2027 verbindlich angewendet und ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Bis einschließlich 19. Januar 2027 können Maschinen weiterhin nach der bisherigen Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Für Hersteller entsteht damit eine Übergangsphase, in der insbesondere bei länger laufenden Entwicklungsprojekten und in der Serienfertigung frühzeitig geklärt werden muss, welcher Rechtsrahmen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gilt. Während die Maschinenrichtlinie bereits ein breites Spektrum von klassischen und unvollständigen Maschinen über Sicherheitsbauteile bis zu Lastaufnahmemitteln abdeckt, berücksichtigt die neue Verordnung verstärkt digitale Entwicklungen. Vernetzte Systeme, Software, Cybersicherheitsrisiken sowie autonome und lernfähige Funktionen rücken stärker in die Sicherheitsbetrachtung.
Maschinenverordnung folgt auf etablierten Rechtsrahmen
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet derzeit die Grundlage für die Maschinensicherheit in Europa. In Deutschland erfolgt ihre Umsetzung über die neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz. Für Hersteller spielen harmonisierte Normen bei der praktischen Umsetzung eine wichtige Rolle. A-Normen behandeln grundlegende Begriffe und Gestaltungsprinzipien, B-Normen übergeordnete Sicherheitsaspekte sowie Schutzeinrichtungen und C-Normen die Anforderungen an bestimmte Maschinentypen. Mit dem Wechsel zur unmittelbar geltenden EU-Verordnung verändert sich der rechtliche Rahmen. Für Unternehmen besteht die Aufgabe deshalb nicht allein darin, neue technische Anforderungen zu berücksichtigen. Auch Verweise, Dokumentationsstrukturen und interne Prozesse müssen auf die neue Systematik abgestimmt werden.
Übergangsphase erfordert frühzeitige Vorbereitung
Besonders relevant ist der Stichtag für Maschinen, deren Entwicklung oder Fertigung bereits vor 2027 beginnt, deren Inverkehrbringen aber erst später erfolgen könnte. Als Unterstützung für diese Fälle sieht die Übergangspraxis eine kombinierte EG-/EU-Konformitätserklärung vor. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können Hersteller darin sowohl die Konformität mit der Maschinenrichtlinie als auch mit der neuen Verordnung erklären. Die verbleibende Zeit können Unternehmen nutzen, um bestehende Prozesse zu überprüfen. Dazu zählen beispielsweise die Vorbereitung auf digitale Betriebsanleitungen, die Betrachtung zusätzlicher Risiken und die Einordnung von Produkten in die Risikokategorien nach Anhang I. Daraus können sich auch Änderungen beim erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren ergeben.
Konformitätsbewertung bleibt für die Maschinenverordnung zentral
Mit dem Konformitätsbewertungsverfahren weist der Hersteller nach, dass eine Maschine die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Der Prozess beginnt bereits während der Konstruktion und umfasst unter anderem Risikobeurteilung, Risikominderung und technische Dokumentation. An den Betreiber gehen davon üblicherweise nur bestimmte Unterlagen wie Betriebsanleitung und Konformitätserklärung. Weitere Nachweise verbleiben beim Hersteller und können beispielsweise gegenüber der Marktüberwachung relevant werden. Die Risikobeurteilung muss dabei neben der bestimmungsgemäßen Verwendung auch die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ einbeziehen. Hierzu können etwa das Übersteigen ungeeigneter Schutzzäune oder Manipulationen an Schutzeinrichtungen gehören. Normen wie die ISO 13857 definieren hierfür unter anderem Sicherheitsabstände und konstruktive Anforderungen.
„Auch wenn sich am eigentlichen Inhalt der Konformitätsbewertung nichts ändert, führt die Umstellung auf die neue Struktur der MVO zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand“, sagt Jens Müller, CMSE, Geschäftsführer von Müller und Partner Sachverständige und ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger für Robotik und Maschinensicherheit. „Artikelnummern, Abschnittsverweise und Anhänge wurden vollständig neu geordnet. Daher müssen technische Dokumentationen, Konformitätserklärungen und interne Prozesse angepasst werden, selbst bei bestehenden Produkten.“
Maschinenverordnung definiert wesentliche Veränderung
Eine wichtige Neuerung betrifft die sogenannte wesentliche Veränderung. Die Maschinenrichtlinie enthält dafür keine eigene Definition, weshalb bislang unter anderem nationale Auslegungshilfen herangezogen wurden. Die Maschinenverordnung schafft hierfür einen europäischen Rahmen. Eine nicht vom Hersteller vorgesehene Veränderung kann als wesentlich gelten, wenn dadurch neue Gefährdungen entstehen oder sich bestehende Risiken erhöhen. In diesem Fall können erneut die für ein neues Produkt geltenden Anforderungen einschließlich eines Konformitätsbewertungsverfahrens greifen. Damit gewinnt die Frage an Bedeutung, welche Folgen Umbauten, technische Erweiterungen oder andere Veränderungen einer bereits eingesetzten Maschine für deren Sicherheitskonzept haben. Betreiber und Hersteller müssen deshalb beurteilen, ob eine Änderung Auswirkungen auf bestehende Gefährdungen oder Schutzmaßnahmen hat.
Digitale Risiken erweitern die Sicherheitsbetrachtung
Zusätzliche Anforderungen ergeben sich bei Maschinen mit autonomen, lernenden oder sich weiterentwickelnden Funktionen. Dazu zählen beispielsweise Systeme mit KI-gestützten Steuerungen. Bei der Risikobeurteilung muss berücksichtigt werden, wie sich bestimmte Funktionen nach dem Inverkehrbringen entwickeln können und welche Gefährdungen daraus entstehen. Auch Cybersicherheit und Software werden damit stärker Bestandteil der Maschinensicherheit. Manipulationen oder Veränderungen digitaler Komponenten können sicherheitsrelevante Funktionen beeinflussen. Gleichzeitig entstehen bei der Mensch-Maschine-Interaktion und in gemeinsam genutzten Arbeitsbereichen zusätzliche Anforderungen an die Bewertung möglicher Gefährdungen.
„Unternehmen sollten die Umstellung frühzeitig planen und Prozesse genau prüfen“, betont Jens Müller. „So ist sichergestellt, dass die neue Maschinenverordnung effizient umgesetzt wird. Spezialisierte Dienstleister können bei diesem Prozess optimal unterstützen.“ Die verbleibende Übergangszeit bietet Maschinenherstellern damit die Möglichkeit, bestehende Sicherheitskonzepte, Dokumentationen und organisatorische Abläufe systematisch zu überprüfen. Insbesondere bei Produkten mit langen Entwicklungszyklen ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Maschinenverordnung sinnvoll, damit Projekte, die ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, auf den neuen Rechtsrahmen ausgerichtet sind.