Regeln für koffeinhaltige Getränke und Energydrinks

Erleichterte Zulassung von Energydrinks – Praktikable Übergangsfrist

Kaffeebohnen und -blätter

Zum 1. Juni 2012 sind in Deutschland neue Vorgaben für Energydrinks und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in Kraft getreten. Neben verbindlich festgesetzten Höchstmengen für bestimmte Inhaltsstoffe dieser Erfrischungsgetränke regeln diese erweiterte Kennzeichnungsbestimmungen.

Die praktische Umsetzung ermöglicht eine angemessene Übergangsfrist. Die Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke e.V. (wafg) begrüßt den neuen nationalen Rechtsrahmen.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zielt mit der neuen Regelung somit auf eine klare Rechtslage, die ein hohes Maß für den gesundheitlichen Verbraucherschutz schafft und zugleich das bisher komplexe Verwaltungsverfahren entbürokratisiert.

Festgesetzt werden hierzu nunmehr in einer Rechtsverordnung verbindliche Höchstmengen für die in Energydrinks verwendeten Stoffe Koffein (320 mg/l), Taurin (4.000 mg/l), Inosit (200 mg/l) und Glucuronolacton (2.400 mg/l). Damit werden die bislang für Energydrinks im Einzelfall regelmäßig notwendigen Ausnahmegenehmigungen nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) bzw. Allge-meinverfügungen nach § 54 LFGB zukünftig entbehrlich.

Die in der bisher geltenden „Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“ bereits enthaltenen Kennzeichnungspflichten werden fortgeführt und ausgeweitet. Weiterhin sind etwa im Handel in Fertigpackungen verkaufte Energydrinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“ und dem nachfolgenden Zusatz der Angabe zur Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt zukünftig auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, wenn sie einen Koffeingehalt über 150 Milligramm pro Liter im verzehrsfertigen Zustand haben. So können beispielsweise Gaststätten oder Diskotheken beim Ausschank im Glas einen Hinweis auf der Getränkekarte (auch weiterhin über Fußnoten) oder durch einen Aushang umsetzen.

Sachgerecht ist zudem, dass die neuen Vorgaben in der „Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV)“ auf weitere nationale Bestimmungen zur Kennzeichnung verzichten. Ergänzend gelten hier stattdessen zukünftig die besonderen Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten schafft die Voraussetzungen dafür, dass eine Umsetzung der neuen Vorgaben praktikabel ist. Im Gegenzug wurde die bisher geltende nationale Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke aufgehoben.